Die Rechtsprechung spielt vor allen Dingen im Zivilrecht, insbesondere im Kauf-, Werkvertrags- und Schadensrecht, eine bedeutende Rolle bei der Entwicklung des Oldtimerrechts. Gibt es im öffentlichen Recht, insbesondere im Zulassungsrecht, gesetzliche Regelungen, die ausdrücklich Oldtimer zum Gegenstand haben (man denke nur an die Vorschriften zum H-Kennzeichen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), so fehlen im zivilrechtlichen Bereich entsprechende oldtimerspezifische Gesetze. Damit ist es Aufgabe der Zivilgerichte, auf der Grundlage der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Urteile zu erlassen, die den Besonderheiten von Oldtimern gerecht werden.
Dass diese Aufgabe schon früh, d.h. in den 60er Jahren, erkannt wurde, dann allerdings in Vergessenheit geriet und schließlich Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre wieder "Fahrt" aufnahm, zeigen die nachfolgenden Entscheidungen.
Der "Oldtimer" unter den Urteilen: Landgericht Berlin 14.11.1968 (17 O 334/67)
Wenn man diese Entscheidung mit einfachen Worten auf den Punkt bringen will, könnte man sagen: "Ein Oldtimer ist mehr als nur ein fahrbarer Untersatz." ...
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Warum ein MB 300 SL von 1959 nicht mit einem 300 SL-24 von 1989 oder einer Gullwing-Replika vergleichbar ist: Bundesgerichtshof 23.02.1994 (IV ZR 28/93)
Diese Entscheidung zeigt, dass Anfang der 90er Jahre das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.11.1968 und die Kernaussage: "Ein Oldtimer ist mehr als nur ein fahrbarer Untersatz" bzw. die Frage, was das "mehr" ausmacht, jedenfalls sowohl bei dem Land- als auch dem Oberlandesgericht Köln in Vergessenheit geraten war. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 23.02.1994 quasi den Faden des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 1968 wieder aufgegriffen und das Oldtimerrecht weiterentwickelt. ...
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Die Zustandsnoten halten Einzug in die Rechtsprechung: Oberlandesgericht Frankfurt 02.11.1988 (17 U 148/87)
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich in einer Entscheidung vom 02.11.1988 erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte mit der Frage zu beschäftigen, welche Bedeutung Zustandsnoten bei dem Verkauf eines Oldtimers haben. ...
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Die Rechtsprechung hat das Oldtimerrecht im Nachgang zu den vorstehenden Urteilen konsequent weiterentwickelt. Nachfolgend wird exemparisch für die Rechtsgebiete Kauf-, Werkvertrags- und Schadensrecht jeweils eine aktuelle Entscheidung dargestellt.
Wenn mehr als nur das "H" im Kennzeichen geschuldet ist: Bundesgerichtshof 13.03.2013 (VIII ZR 172/12)
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 13.03.2013 im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Oldtimers mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Autohändler, der ein Fahrzeug unter Hinweis auf eine „positive Begutachtung nach § 21c StVZO“ verkauft, nur die Aushändigung eines entsprechenden Gutachtens oder auch einen bestimmten Zustand des Fahrzeugs schuldet. ...
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Liebhaberei kennt keine Grenzen: Oberlandesgericht Celle 03.06.2009 (3 U 23/09)
Das Oberlandesgericht Celle hatte sich in einer Entscheidung vom 03.06.2009 im Zusammenhang mit der Restaurierung eines Oldtimers damit zu beschäftigen, ob mit dem Begriff der „Restaurierung“ ein konkreter Leistungsinhalt verbunden ist und ob auch Restaurierungskosten zu vergüten sind, die über den Fahrzeugwert hinausgehen.. ...
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Ein Auto, das fast keiner - nur einer - liebt: Bundesgerichtshof 02.03.2010 (VI ZR 144/09)
Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer Entscheidung vom 02.03.2010 mit einem Schadensersatzanspruch für einen Oldtimer zu beschäftigen, bei dem es sich um ein Unikat handelte.
Dabei ging es insbesondere darum, ob auch die für den Umbau zum Unikat erforderlichen Kosten zu ersetzen sind, wenn kein Markt (nicht einmal ein Spezialmarkt) für ein derart individuelles und einzigartiges Fahrzeug existiert. ...
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