Für die Zulassung eines Oldtimers bestehen verschiedene Möglichkeiten, von der regulären Zulassung bis zum Oldtimerkennzeichen. Die Rechtsgrundlagen werden in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.
Im Folgenden werden die gesetzlichen Vorschriften für die einzelnen Zulassungsarten (mit Ausnahme der regulären Zulassung) wiedergegeben.
Vorschriften zum Oldtimerkennzeichen finden sich sowohl in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) als auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Das rote Oldtimerkennzeichen ist Gegenstand des § 43 FZV.
Das Saisonkennzeichen ist in § 10 Abs. 3 FZV geregelt.
Das Wechselkennzeichen wird in § 9 Abs. 2 FZV geregelt.